Datenschutzrichtlinie für journalistische Tätigkeiten nach DSGVO und österreichischem Mediengesetz (MedienG)
Präambel
Diese Datenschutzrichtlinie dient der Sicherstellung, dass personenbezogene Daten im Rahmen journalistischer Tätigkeiten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den Bestimmungen des österreichischen Mediengesetzes (MedienG) rechtmäßig und verantwortungsvoll verarbeitet werden. Gleichzeitig wird die Pressefreiheit geschützt, wie in Artikel 85 DSGVO und den nationalen Regelungen vorgesehen.

1. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle journalistischen Tätigkeiten, einschließlich der Recherche, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten durch [Name des Mediums / der Organisation].

2. Grundsatz der journalistischen Ausnahme
Gemäß Artikel 85 DSGVO und § 9 MedienG dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn dies ausschließlich zu journalistischen Zwecken erfolgt.
- Die Verarbeitung dient der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit.
- Einschränkungen der DSGVO, wie das Auskunftsrecht oder die Löschung, gelten nur eingeschränkt, wenn sie die journalistische Tätigkeit beeinträchtigen würden.

3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im journalistischen Kontext erfolgt auf Basis:
- der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 85 DSGVO;
- der besonderen Regelungen des MedienG, insbesondere § 9 MedienG.

4. Verarbeitung von personenbezogenen Daten
4.1 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
- Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies für die journalistische Tätigkeit notwendig ist.
- Die Verarbeitung sensibler Daten (z. B. über Gesundheit, Religion, politische Ansichten) erfolgt nur, wenn ein überwiegendes journalistisches Interesse vorliegt.
4.2 Schutz sensibler Daten
- Sensible Daten sind besonders zu sichern, beispielsweise durch Verschlüsselung und Zugriffsbegrenzung.
4.3 Quellen- und Informantenschutz
- Informationen von Informanten und vertrauliche Quellen werden gemäß § 31 MedienG streng geschützt.
- Aufzeichnungen über Informanten werden separat und mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt.

5. Rechte der Betroffenen
Betroffene Personen haben grundsätzlich Rechte gemäß der DSGVO, jedoch gelten journalistische Ausnahmen:
- Auskunftsrecht: Betroffene können Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten verlangen, es sei denn, dies würde journalistische Tätigkeiten gefährden (§ 9 MedienG).
- Recht auf Berichtigung: Falsche Informationen müssen korrigiert werden, soweit dies den journalistischen Zweck nicht beeinträchtigt.
- Recht auf Löschung: Eine Löschung personenbezogener Daten ist nur erforderlich, wenn der journalistische Zweck erfüllt und eine Archivierung nicht mehr notwendig ist.

6. Datensicherheit
- Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen geschützt (z. B. Verschlüsselung, Zugangskontrollen).
- Externe Dienstleister, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt werden, müssen DSGVO-konforme Verträge abschließen.

7. Umgang mit Beschwerden
Betroffene können Beschwerden direkt an [Kontaktstelle des Mediums / der Organisation] richten. Beschwerden bei der Datenschutzbehörde sind ebenfalls möglich.
Österreichische Datenschutzbehörde:
Barichgasse 40-42
1030 Wien
Österreich

8. Archivierung und Löschung
- Daten, die für den journalistischen Zweck nicht mehr erforderlich sind, werden nach Abschluss der Recherche oder Veröffentlichung entweder gelöscht oder sicher archiviert.
- Archivierte Daten sind nur für historische oder wissenschaftliche Zwecke zugänglich.

9. Haftung und Sanktionen
- Verstöße gegen die DSGVO oder das MedienG können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es liegt in der Verantwortung jedes Mitarbeiters, die Datenschutzrichtlinien einzuhalten.

10. Ansprechpartner für Datenschutzfragen
Für Datenschutzfragen steht [Datenschutzbeauftragter / Kontaktstelle] zur Verfügung:
- E-Mail: kontakt@benecker.com
Telefon: +43 670 4074335